3 tretenen Ereignis zu verneinen. Selbst wenn vorliegend die Adäquanz bejaht werden würde, so liesse sich nicht mit einem ausreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sagen, ob sich das Einklemmen des Privatklägers unter der Trennwand hätte vermeiden lassen, wenn der Beschuldigte seinen Blick stets auf die Trennwand gerichtet hätte. Auch in diesem Fall hätte es nach Erblicken der Situation einer Reaktionszeit des Beschuldigten bedurft, um die Trennwand zu stoppen.