Dies hat zur Folge, dass primär die Unachtsamkeit des Privatklägers und damit dessen Fehlverhalten zum Eintritt des Erfolges geführt hat und nicht die Unsorgfältigkeit des Beschuldigten mit dem Blick zur Uhr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit die Adäquanz des Fehlverhaltens des Beschuldigten gegenüber dem einge-