Der Beschuldigte hat den Blick jedoch erst von der Trennwand abgewandt, als diese sich nur noch mit einem geringen Abstand über dem Hallenboden befand. Bei der Höhe von 60 bis 80 cm handelt es sich um eine Höhe, bei welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass eine erwachsene Person nicht mehr versucht, sich unter der herabfahrenden Trennwand durch zu begeben. Dies hat zur Folge, dass primär die Unachtsamkeit des Privatklägers und damit dessen Fehlverhalten zum Eintritt des Erfolges geführt hat und nicht die Unsorgfältigkeit des Beschuldigten mit dem Blick zur Uhr.