Der Beschuldigte wurde bei Aufnahme seiner Leitertätigkeit über die Bedienung der Teleskop- Hubwände orientiert und ihm wurde das Sicherheitskonzept zur Kenntnis gebracht. Es musste ihm also bewusst sein, dass er während der Bedienung der Trennwand diese im Blick halten muss. Dies hat er – indem er kurz zur Uhr an der Hallenwand geschaut hat – nicht getan, womit er grundsätzlich pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat. Der Beschuldigte hat den Blick jedoch erst von der Trennwand abgewandt, als diese sich nur noch mit einem geringen Abstand über dem Hallenboden befand.