Es kann daher nicht rechtsgenügend angenommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger aufgefordert hat, die Hallenseite unterhalb der herunterfahrenden Trennwand zu wechseln und so eine zusätzlich erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Es muss somit vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die Trennwand zum einen schon in Bewegung befand, als sich der Privatkläger zu deren Unterquerung entschieden hat und dass die Trennwand zum anderen nur noch einen geringen Abstand – weit unter einem Meter – zum Boden aufwies, als der Privatkläger versuchte, sich unter der Trennwand durch zu begeben.