Wie aufgezeigt, erscheinen jedoch die Aussagen des Beschuldigten in Würdigung der Gesamtumstände nachvollziehbarer. Es kann daher nicht rechtsgenügend angenommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger aufgefordert hat, die Hallenseite unterhalb der herunterfahrenden Trennwand zu wechseln und so eine zusätzlich erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen.