Dafür, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, gibt es ebenfalls keine Hinweise. Der Privatkläger bringt ferner vor, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er auf die andere Hallenseite wechseln solle und dazu in Richtung Trennwand gezeigt habe. Der Beschuldigte bestätigt, dem Privatkläger gesagt zu haben, dass er die Hallenseite wechseln solle, aber er habe dazu auf die Türe gezeigt, da die Trennwand schon in Bewegung gewesen sei. Hierzu gibt es keine Aussagen von Dritten, welche die eine oder die andere Version bestätigen würde. Wie aufgezeigt, erscheinen jedoch die Aussagen des Beschuldigten in Würdigung der Gesamtumstände nachvollziehbarer.