Ebenso wenig kann die Angabe des Privatklägers über die Höhe der Trennwand von 1.30 bis 1.40 m oberhalb des Bodens, als er von der Trennwand erfasst worden ist, zutreffen. Wäre dem so gewesen, so wäre zum einen eine Unterquerung ohne Einklemmung noch möglich gewesen und wäre der Privatkläger dennoch zu Fall gekommen, so hätte zum anderen der Beschuldigte, wie auch alle anderen Anwesenden – unter Berücksichtigung der Senkgeschwindigkeit der Trennwand von 8 cm/Sekunde – während einer längeren Dauer nicht reagiert und zugesehen, wie der zu Boden gestürzte Privatkläger von der Trennwand langsam zerdrückt worden wäre.