Dies entspricht einerseits nicht dem logischen Ablauf des Spielfeldwechsels und würde sogar auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten hindeuten, wofür absolut keine Hinweise vorliegen. Ebenso wenig kann die Angabe des Privatklägers über die Höhe der Trennwand von 1.30 bis 1.40 m oberhalb des Bodens, als er von der Trennwand erfasst worden ist, zutreffen.