Seine Aussagen sind stringent und nachvollziehbar. Die Aussage des Privatklägers, dass die Trennwand noch stillstand, als er den Entschluss gefasst hat, unten durch zu gehen, widerspricht hingegen nicht nur den Schilderungen des Zeugen, sondern würde auch bedeuten, dass der Beschuldigte die Trennwand erst in Bewegung gesetzt hat, als sich der Privatkläger darunter befand oder unmittelbar dabei war, sie zu unterqueren. Dies entspricht einerseits nicht dem logischen Ablauf des Spielfeldwechsels und würde sogar auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten hindeuten, wofür absolut keine Hinweise vorliegen.