Die Aussagen des Beschuldigten werden jedoch durch die Aussagen des Zeugen gestützt, wobei keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat den Vorfall bei der Polizei, wie auch bei der Staatsanwaltschaft im Ablauf gleich geschildert, er hatte freie Sicht auf die Trennwand und konnte – entgegen den Vermutungen des Privatklägers – den ganzen Vorfall beobachten. Seine Aussagen sind stringent und nachvollziehbar.