2 […] Vorliegend ist zunächst zu klären, in welchem Moment der Privatkläger versucht hat, die Trennwand zu unterqueren und ob sich die Trennwand zu jenem Zeitpunkt schon in Bewegung befand. Die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten dazu gehen weit auseinander. Die Aussagen des Beschuldigten werden jedoch durch die Aussagen des Zeugen gestützt, wobei keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln.