382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Am Abend des 25. März 2019 fand in der Sporthalle der G.________ im H.________ als Angebot des I.________ ein Futsal-Training statt. Dieses wurde durch den Beschuldigten geleitet. Der Privatkläger nahm zum zweiten Mal am Futsal-Training teil. Die Sporthalle verfügt über zwei sog. Teleskop Hubwände, welche die Halle in drei Teile unterteilen.