Mit Verfügung vom 20. August 2020 bestimmte die Verfahrensleitung, dass die dem Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Mit Eingabe vom 10. September 2020 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.