Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2020 (BM 19 14097) Erwägungen: 1. Am 16. Juli 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung ein. Dagegen er- hob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung z.N. C.________ fortzusetzen. 2. Es sei zu bestätigen, dass die dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren gewährte unentgeltli- che Rechtspflege auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 20. August 2020 bestimmte die Verfahrensleitung, dass die dem Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Mit Eingabe vom 10. September 2020 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Sep- tember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Vorbehalt der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Stellungnahmen wurden dem Be- schwerdeführer am 15. September 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: Am Abend des 25. März 2019 fand in der Sporthalle der G.________ im H.________ als Angebot des I.________ ein Futsal-Training statt. Dieses wurde durch den Beschuldigten geleitet. Der Privatkläger nahm zum zweiten Mal am Futsal-Training teil. Die Sporthalle verfügt über zwei sog. Teleskop Hub- wände, welche die Halle in drei Teile unterteilen. An jenem Abend wurde von den Trennwänden nur die Teleskop Hubwand Ost (nachfolgend: Trennwand) bedient, so dass eine kleinere Hallenfläche und eine grössere Hallenfläche zur Verfügung standen. Die Trennwand wurde am Abend des 25. März 2019 im Rahmen des Futsal-Trainings vom Beschuldigten mittels der dafür vorgesehenen Steuer- ungsknöpfen schon mehrmals hochgefahren und wieder runtergefahren, bevor es zu dem Einklem- men des Privatklägers kam, damit die verschiedenen Teams die Seite bzw. die Hallenfläche wechseln konnten. Um ca. 18:55 Uhr fand erneut ein Wechsel der Teams statt. Danach wurde die Trennwand vom Beschuldigten wieder heruntergefahren. Als der Privatkläger die Hallenseite wechseln wollte, wurde er von der herunterkommenden Trennwand eingeklemmt und schwer verletzt. 2 […] Vorliegend ist zunächst zu klären, in welchem Moment der Privatkläger versucht hat, die Trenn- wand zu unterqueren und ob sich die Trennwand zu jenem Zeitpunkt schon in Bewegung befand. Die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten dazu gehen weit auseinander. Die Aussagen des Beschuldigten werden jedoch durch die Aussagen des Zeugen gestützt, wobei keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat den Vorfall bei der Polizei, wie auch bei der Staatsanwaltschaft im Ablauf gleich geschildert, er hatte freie Sicht auf die Trennwand und konnte – entgegen den Vermutungen des Privatklägers – den ganzen Vorfall beobachten. Seine Aussagen sind stringent und nachvollziehbar. Die Aussage des Privatklägers, dass die Trennwand noch stillstand, als er den Entschluss gefasst hat, unten durch zu gehen, widerspricht hingegen nicht nur den Schilderungen des Zeugen, sondern würde auch bedeuten, dass der Beschuldigte die Trennwand erst in Bewegung gesetzt hat, als sich der Privatkläger darunter befand oder unmittelbar dabei war, sie zu unterqueren. Dies entspricht einerseits nicht dem logischen Ablauf des Spielfeld- wechsels und würde sogar auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten hindeuten, wofür abso- lut keine Hinweise vorliegen. Ebenso wenig kann die Angabe des Privatklägers über die Höhe der Trennwand von 1.30 bis 1.40 m oberhalb des Bodens, als er von der Trennwand erfasst worden ist, zutreffen. Wäre dem so gewesen, so wäre zum einen eine Unterquerung ohne Einklemmung noch möglich gewesen und wäre der Privatkläger dennoch zu Fall gekommen, so hätte zum anderen der Beschuldigte, wie auch alle anderen Anwesenden – unter Berücksichtigung der Senkgeschwindigkeit der Trennwand von 8 cm/Sekunde – während einer längeren Dauer nicht reagiert und zugesehen, wie der zu Boden gestürzte Privatkläger von der Trennwand langsam zerdrückt worden wäre. Dafür, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, gibt es ebenfalls keine Hinweise. Der Privatkläger bringt ferner vor, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er auf die andere Hallenseite wechseln solle und dazu in Richtung Trennwand gezeigt habe. Der Beschuldigte bestätigt, dem Privatkläger gesagt zu haben, dass er die Hallenseite wechseln solle, aber er habe dazu auf die Türe gezeigt, da die Trennwand schon in Bewegung gewesen sei. Hierzu gibt es keine Aussagen von Dritten, welche die eine oder die andere Version bestätigen würde. Wie aufgezeigt, erscheinen jedoch die Aussagen des Beschuldig- ten in Würdigung der Gesamtumstände nachvollziehbarer. Es kann daher nicht rechtsgenügend an- genommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger aufgefordert hat, die Hallenseite unter- halb der herunterfahrenden Trennwand zu wechseln und so eine zusätzlich erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Es muss somit vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die Trenn- wand zum einen schon in Bewegung befand, als sich der Privatkläger zu deren Unterquerung ent- schieden hat und dass die Trennwand zum anderen nur noch einen geringen Abstand – weit unter ei- nem Meter – zum Boden aufwies, als der Privatkläger versuchte, sich unter der Trennwand durch zu begeben. Aufgrund des geringen Abstandes ist ihm dies nicht gelungen und er wurde von der Trenn- wand eingeklemmt. […] Der Beschuldigte wurde bei Aufnahme seiner Leitertätigkeit über die Bedienung der Teleskop- Hubwände orientiert und ihm wurde das Sicherheitskonzept zur Kenntnis gebracht. Es musste ihm al- so bewusst sein, dass er während der Bedienung der Trennwand diese im Blick halten muss. Dies hat er – indem er kurz zur Uhr an der Hallenwand geschaut hat – nicht getan, womit er grundsätzlich pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat. Der Beschuldigte hat den Blick jedoch erst von der Trenn- wand abgewandt, als diese sich nur noch mit einem geringen Abstand über dem Hallenboden befand. Bei der Höhe von 60 bis 80 cm handelt es sich um eine Höhe, bei welcher nach allgemeiner Lebens- erfahrung davon ausgegangen werden darf, dass eine erwachsene Person nicht mehr versucht, sich unter der herabfahrenden Trennwand durch zu begeben. Dies hat zur Folge, dass primär die Unacht- samkeit des Privatklägers und damit dessen Fehlverhalten zum Eintritt des Erfolges geführt hat und nicht die Unsorgfältigkeit des Beschuldigten mit dem Blick zur Uhr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit die Adäquanz des Fehlverhaltens des Beschuldigten gegenüber dem einge- 3 tretenen Ereignis zu verneinen. Selbst wenn vorliegend die Adäquanz bejaht werden würde, so liesse sich nicht mit einem ausreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sagen, ob sich das Einklemmen des Privatklägers unter der Trennwand hätte vermeiden lassen, wenn der Beschuldigte seinen Blick stets auf die Trennwand gerichtet hätte. Auch in diesem Fall hätte es nach Erblicken der Situation ei- ner Reaktionszeit des Beschuldigten bedurft, um die Trennwand zu stoppen. Die Trennwand weist ei- ne Geschwindigkeit von 0,08 m/sec auf, sie legt somit acht Zentimeter in einer Sekunde zurück. Da- von ausgehend, dass der Beschuldigte in so einer Situation eine Reaktionszeit von geschätzt zwei Sekunden gehabt hätte, wäre die Trennwand dennoch um 16 cm weiter nach unten gefahren und hät- te so den Privatkläger eingeklemmt. Dem Beschuldigten kann somit kein fahrlässiges Handeln im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung vorgeworfen werden […]. 4. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend – auf die einzelnen Rügen wird di- rekt bei der Subsumtion eingegangen –, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten erstellt sei. Der eingetretene Erfolg sei vorherseh- und vermeidbar gewesen. Dieser sei auch die adäquat kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung, da der Beschuldigte mit dem Verhalten des Beschwerdeführers habe rechnen müssen. Es erweise sich als unzulässig, das Strafverfahren einzustellen. Ange- sichts der schweren Verletzungen des Beschwerdeführers und der Sorgfaltspflicht- verletzung des Beschuldigten wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. 5. Der Beschuldigte entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe zutref- fend festgehalten, dass sowohl aufgrund der Zeugenaussagen als auch aufgrund objektiver Umstände erwiesen sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Ursache für den Unfall gewesen sei. Der Beschuldigte habe nicht sorgfaltspflicht- widrig gehandelt. Zudem wäre die adäquate Kausalität zu verneinen, weil das selbstgefährdende Verhalten des Beschwerdeführers unvorhersehbar gewesen sei. Niemand habe damit habe rechnen müssen. Schliesslich sei der Unfall mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit unvermeidbar gewesen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe zwar korrekt gefolgert, dass der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, indem er kurz zur Uhr an der Hallenwand geschaut habe, während dem er die Trennwand bedient habe. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung könne aber nur beantwortet werden, wenn zugleich über die Voraussehbarkeit und über das er- laubte Risiko befunden werde. Mit Blick auf die Voraussehbarkeit habe die Staats- anwaltschaft zutreffend festgehalten, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten für die Verletzung des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal gewesen sei. Der Be- schuldigte habe den Blick erst von der Trennwand abgewandt, als diese zwischen 60 bis 80 cm über dem Boden gewesen sei. Es müsse nach der allgemeinen Le- benserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Erwachsener bei dieser geringen Höhe noch versuchen könnte, unter der herabfahrenden Trennwand hin- durch zu gelangen. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand 4 unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird be- straft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhal- ten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm ver- stossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Ge- gebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkre- ten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver- schulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mit- ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer 5 wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hin- tergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Vorausset- zung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen) (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizu- führen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden wer- den; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entschei- den, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war […]. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorge- gangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr ver- wirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c mit Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 41). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; je mit Hinweisen) (BGE 135 IV 56 E. 2.2). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Auf deren zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Beschwerdefüh- rer dagegen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vorbringen lässt, verfängt nicht. Der Staatsanwaltschaft kann insbesondere eindeutig kein «Desinteresse» an der Strafverfolgung vorgeworfen werden. Im Einzelnen ist in Bezug auf seine Ar- gumente festzuhalten was folgt: 7.2.1 Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten wie gesehen dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs- sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56). Zu klären ist, ob die zur Einklemmung und Verletzung des Be- schwerdeführers führenden Geschehnisse für den Beschuldigten mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sind. Dabei ist der Fokus zunächst auf die sachverhaltsbezogene Frage zu richten, auf welcher Höhe die Trennwand war, als der Beschwerdeführer sich darunter hindurchbegeben wollte. Bei seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer geltend, die Trennwand sei auf 1.3 bis 1.4 m Höhe gestanden. Er habe versucht, unter der stillstehenden Wand hindurch zu gehen, als diese sich in Bewegung ge- setzt, ihn am Rücken getroffen und auf den Boden gedrückt habe (Einvernahme Beschwerdeführer vom 28. April 2020, Z. 187 ff.; insb. Z. 195: Mein ganzer Körper wur- de eingefroren, das muss wissenschaftlich erklärt werden.). In der Beschwerdeschrift wird die angebliche Höhe der Trennwand nicht mehr explizit genannt, bloss noch auf die entsprechenden Aussagen in den Akten verwiesen (Beschwerde Art. 7). Der Zeuge E.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2019 in- 6 des aus, der Beschwerdeführer habe versucht, unter der herunterfahrenden Wand durchzurutschen, obschon diese schon weit unten gewesen sei. Gefragt nach der Höhe der Wand schätzte er diese auf einen halben Meter, etwa 60 bis 80 cm (Z. 57 f. und Z. 65 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. April 2020 gab der Zeuge zweimal zu Protokoll, sich nicht mehr an die Höhe der Wand erinnern zu können, dass diese aber schon recht tief gewesen sei (Z. 104 f. und 112). Der Beschwerdeführer moniert nun die Protokollierung der vom Zeugen in diesem Zusammenhang gezeigten Höhe der Trennwand. Dieser habe zuerst eine Höhe von rund einem Meter gezeigt. Erst auf Nachfrage der Staatsanwältin, wo- nach er früher 60 bis 80 cm genannt habe, habe E.________ eine Höhe deutlich unter der Tischkante angezeigt. Die erste gezeigte Höhe sei im Protokoll allerdings nicht verbalisiert worden. Selbst wenn dieser Einwand zutreffen sollte, müsste dem Beschwerdeführer zwei- erlei entgegengehalten werden: Erstens gab E.________ bereits vor dieser Höhenangabe an, dass er sich nicht mehr an die Höhe der Wand erinnern könne. Unmittelbar nach dem Vorfall schätzte er diese jedoch auf 60 bis 80 cm, worauf als tatnächste Aussage abgestützt werden kann. Zweitens macht die Aussage des Zeugen so oder anders deutlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach- te Höhe von 1,3 bis 1,4 m klar nicht zutreffen kann. In diesem Zusammenhang zeigte bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Senkgeschwindigkeit der Trennwand zutreffend auf, dass bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe eine Unterquerung der lau- fenden Trennwand noch ohne Einklemmen hätte möglich sein müssen. Darüber hinaus deckt sich die erläuterte Zeugenaussage mit der Aussage des Beschuldig- ten, welcher die Höhe der Trennwand auf 50 bis 60 cm (Einvernahme Beschuldig- ter vom 25. März 2019, Z. 87 f) bzw. 70 oder 80 cm einschätzte, als er den Kopf weggedreht und zur Uhr an der Wand geschaut habe (Einvernahme Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 174 f.). Es ist schlicht unrealistisch, dass der Beschwerde- führer von einer anfangs angeblich 1.3 bis 1.4 m hohen, sich mit 8cm/Sekunde be- wegenden Trennwand eingeklemmt worden wäre. Es dauert rund elf (!) Sekunden, bis die Trennwand von 135 cm auf 50 cm – ab welcher Höhe ein Einklemmen mög- lich erscheint – gesenkt ist. Aus den Zeugenaussagen geht überdies hervor, dass sämtliche Spieler, die den Vorfall bemerkten, unvermittelt «stopp, stopp» geschrien haben (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 108 f.). Das kann aus objektiver Sicht nur bedeuten, dass die Trennwand bereits sehr weit unten gewesen sein musste, als der Beschwerdeführer diese noch rasch (in lebensgefährlicher Art und Weise) unterqueren wollte. Ansonsten wäre er nicht eingeklemmt worden (vgl. an- gefochtene Verfügung, S. 5). Im Lichte dessen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht der Höhenangabe von E.________ von 60 bis 80 cm gefolgt und hat sie die Anga- be des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unzutreffend qualifiziert. 7.2.2 Der Beschwerdeführer will die Aussagen von E.________ insgesamt als unglaub- haft darstellen. Damit dringt er jedoch nicht durch. Die Behauptung, E.________ habe ihn erst bemerkt, als er bereits am Boden gelegen sei, ist aktenwidrig (vgl. Beschwerde, Art. 7). Analysiert man die in der Beschwerde zitierte Protokollstelle, schilderte der Zeuge zunächst tatsächlich, dass das Opfer am Boden gelegen ha- be. Liest man allerdings auch die Antwort auf die darauffolgende Frage, ob der 7 Zeuge das Opfer dort liegend das erste Mal gesehen habe, wird diese Frage ver- neint (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 241 ff.). E.________ bestätigte aber- mals, das Opfer bereits stehend das erste Mal wahrgenommen und den Ablauf ge- sehen zu haben. Aktenwidrig ist ebenso die Behauptung, wonach der Zeuge den Beginn des Unfalls widersprüchlich geschildert sowie widersprüchliche Skizzen angefertigt habe. An- lässlich der Befragung vom 25. März 2019 sagte E.________ bloss, dass der Be- schwerdeführer vermutlich hinter der Bank nach vorne gekommen sei (Z. 74 f.). Er sagte nicht «von rechts». Dass er bloss eine Vermutung äusserte, ist nachvollzieh- bar, zumal es sich um eine Nebensächlichkeit des Geschehensablaufs handelt. Ein Widerspruch zwischen den Skizzen ist nicht erkennbar, abgesehen von der irrele- vanten Laufrichtung des Beschwerdeführers (siehe dazu bereits EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 266 ff.: Bei der Polizei fertigten Sie auch schon eine Skizze an. Der einzige Unterschied ist die Richtung, von wo das spätere Opfer gekommen ist. Was sagen Sie dazu? So, wie ich es jetzt im Kopf habe, ist es so, wie ich es heute gezeichnet habe.). Es ist noto- risch, dass Erinnerungen mit der Zeit schwächer werden. Die Aussagen des Zeu- gen dazu sind glaubhaft. Anlässlich der polizeilichen Befragung zeichnete E.________ den Standort des Beschwerdeführers zudem nur als Kästchen ein. Erst bei der Staatsanwaltschaft fertigte er eine Skizze der Endlage des Körpers des Beschwerdeführers an. Dass er dabei eine andere Perspektive wählte, ist ohne Be- lang. Im Weiteren ist unzutreffend, dass der Zeuge gesagt habe, der Beschwerde- führer «sei mit den Beinen voran unter der Wand hindurch gegangen» (Beschwer- de, Art. 7), bevor er eingeklemmt wurde. Bei der zitierten Stelle antwortete E.________ lediglich darauf, wie der Beschwerdeführer am Boden unter der Trennwand lag (Endlage); nicht, dass er mit den Beinen voran unter der Wand hin- durch gegangen wäre (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 135 ff.). Der Zeuge äusserte auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers klar, er wisse nicht mehr, ob der Beschwerdeführer auf dem Bauch oder auf dem Rücken ge- rutscht sei, er habe zwar eine Vermutung, aber die bringe nichts (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 247 ff.). Diese Vermutung hatte der Zeuge schon bei der po- lizeilichen Einvernahme geäussert: Ich vermute, es war auf dem Bauch. Er lag dann auch auf dem Bauch und hätte sich nicht mehr drehen können. (EV E.________ vom 25. März 2019, Z. 77 ff.). Mithin sind die Aussagen des Zeugen weder widersprüchlich noch un- glaubhaft. Schliesslich ist weder erkennbar, dass das Protokoll der Zeugeneinver- nahme unvollständig wäre, noch dass die Staatsanwältin eine Suggestivfrage ge- stellt hätte, noch dass der Zeuge je eine Höhe angezeigt hätte, die «deutlich über der Tischkante und ungefähr bei 1m» (Beschwerde, Art. 7) gelegen wäre. Auf das Protokoll der Einvernahme von E.________ kann zur Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts abgestellt werden, dies auch bezüglich der kritisierten Zeilen 111-125. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer weder einen Beweisantrag zu diesen Behauptungen noch stellte er die Verwertbarkeit des Beweismittels in Abre- de. Schliesslich erweisen sich die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Art des «Durchrutschens» als nicht überzeugend (Beschwerde, Art. 7). Da er auf dem Bauch liegend eingeklemmt wurde, ist es in der Tat naheliegender, dass er in die- ser Position unter die Wand gelangte. Ein «Durchrutschen» auf dem Bauch ist kei- 8 nesfalls abwegig, zumal unterschiedlichste Techniken denkbar sind, um die tiefste- hende Wand zu unterqueren. Die Schilderung des Zeugen kann jedenfalls nicht als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal davon auszugehen ist, dass er den gesam- ten Vorfall beobachten konnte. Die exakte Bewegungsabfolge des Beschwerdefüh- rers lässt sich ohnehin nicht mehr zweifelsfrei nachweisen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, der Beschuldigte hätte durchgehend das Senken der Trennwand beobachten müssen. Dem kann so nicht gefolgt wer- den: Die Ratio der aktenkundigen Vorschriften und Empfehlungen (vgl. Fasz. Be- richtsrapport VU+P sowie Nachtrag VU+P) ist, dass der bedienenden Person aus baulichen und konzeptionellen Aspekten die freie Sicht auf die Trennwand ermög- licht werden muss, damit sie ihre – individuellen – Sorgfaltspflichten wahrnehmen kann. Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass die Bedienungsperson «während des gesamten Bewegungsvorgangs» ihren Blick auf die Wand richten müsste. Solches ergibt sich weder aus den Vorschriften und Empfehlungen noch begründet dies der Beschwerdeführer näher. Eine solche Auffassung wäre denn auch eher lebens- fremd, müsste doch die Trennwand auch dann ununterbrochen beobachtet werden, wenn sie noch ganz oben – in rund zehn Metern Höhe – wäre. Im Übrigen ist hier- zu anzumerken, dass die Normkonformität der Trennwand gemäss den Schlussfol- gerungen des Berichtsrapports der Fachstelle Umweltkriminalität / Arbeitssicherheit vom 16. April 2019 erstellt ist. Zusätzlich sind nicht vorgeschriebene, aber hier rea- lisierte akustische sowie visuelle Warnvorrichtungen installiert und in Betrieb, wel- che Sportler beim Bewegen der Trennwand auf Gefahren aufmerksam machen. Der Beschuldigte hob die Trennwand nicht bloss so weit an, dass die am Unterricht teilnehmenden Sportler knapp unter ihr durchgehen konnten. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers, die Wand sei jeweils nur 1.3 bis 1.4 m hochge- fahren worden (EV Beschwerdeführer vom 28. April 2020, Z.154 ff.), wurde die Trennwand nach Überzeugung der Kammer immer derart hochgezogen, dass alle Spieler in aufrechter Haltung unter der Wand hindurch gehen konnten. Dies bestätigte E.________: Ich gehe davon aus, dass die Trennwand immer ganz nach oben gefah- ren wurde. Oder sonst sicher sehr hoch, sie war nie tief (EV E.________ vom 25. März 2019, Z, 51 ff.), sowie «Nein, man konnte aber gut unten durchlaufen, so ca. 3 m oder 2.50 m. Ich bin 1.90 m und ich konnte aufrecht unten durch gehen» (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 96 ff.). Im Widerspruch dazu behauptet der Beschwerdeführer in unglaubhafter Weise, er habe die Trennwand stets seitlich gebückt unterqueren müssen, obschon er mit 1.74 m deutlich kleiner als der Zeuge ist (EV Beschwerdeführer vom 28. April 2020, Z.158 ff.). Fernerhin lässt der Beschwerdeführer damit erneut den folgenden relevanten Aspekt ausser Acht: Auch wenn die sich näher zum Boden befindende Trennwand eine erhöhte (Einklemmungs-)Gefahr darstellt, muss nicht damit ge- rechnet werden, dass eine erwachsene Person in stark selbstgefährdender Weise unter einer bereits tief abgesenkten (sich bewegenden) Trennwand hindurch zu gehen versucht. Der Beschwerdeführer begab sich freiwillig und überraschend in eine klare Gefahrensituation und wurde dabei – leider – schwer verletzt. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit wird vom Beschwerdeführer bestrit- ten, dass der Beschuldigte ihn kurz vor dem Unfall angewiesen hatte, die Hallen- seite durch die Türen zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn bloss angewiesen, die Halle zu wechseln und dies mit einer Handgestik angezeigt bzw. mit der Hand 9 auf das andere Sportfeld gezeigt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 26. April 2020, Z. 186 f. und 384 f.). Der Beschuldigte habe bei seiner ersten Einvernahme bewusst verschwiegen, den Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall ange- wiesen zu haben, die Hallenseite zu wechseln (Beschwerde, Art. 5). Die Angaben, wonach er dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle durch die Türe gehen, sei- en nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Dem muss entgegengehalten werden, dass die Umstände des Hallenwechsels in der polizeilichen Einvernahme gar nicht thematisiert wurden. Der Beschuldigte er- wähnte gegenüber der Polizei also weder die Tatsache, dass er mit dem Be- schwerdeführer ein Gespräch geführt hatte, noch den Inhalt desselben. Dies ist nachvollziehbar, zumal er dazu nicht befragt wurde (siehe dazu einzig EV Beschul- diger vom 25. März 2019, Z. 106 ff.). Von einem Verschweigen oder einer Schutz- behauptung kann keine Rede sein. Das Gespräch wurde erst in der zweiten Ein- vernahme thematisiert, an der der Beschuldigte zu Protokoll gab, den Beschwerde- führer zum Wechsel durch die Türe aufgefordert und mit der Hand auf die Türe ge- zeigt zu haben (Z. 172 f. und 238 f.). Im Lichte des Umstands, dass unmittelbar nach diesem Gespräch die Trennwand nur noch 60 bis 80 cm über dem Boden war und sich weiter senkte, ist die Version des Beschwerdeführers, wonach der Be- schuldigte ihn quasi aufgefordert habe, die Halle unter der Wand hindurch zu wechseln, praktisch ausgeschlossen. Würde man dieser Darstellung folgen, müss- te ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten im Hinblick auf die Ver- letzung des Beschwerdeführers angenommen werden. Dies ist abwegig und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. auch EV Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 195 ff.: Nein, die Wand war frei. Ich habe auch nicht damit gerechnet, dass noch jemand unten durch geht, was meines Erachtens mit gesundem Menschenverstand auch nicht mehr gemacht wird. Der Privatkläger jedoch ging noch unten durch, aber das habe ich nicht mehr ge- sehen). Überdies hätte der Beschuldigte – was er bekanntlich bereits am 25. März 2019 bekannt gab – während des Herunterlassens sicher nicht auf die Uhr ge- schaut, wenn er den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, unter der Wand hin- durch die Halle zu wechseln (vgl. EV Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 303 ff.: Ich schaute zurück zu der Trennwand und ging davon aus, dass der Privatkläger zur Türe raus ge- gangen war, resp. ich sah ihn ja nicht mehr. Nachdem ich das Gefühl hatte, dass die Wand nun genügend weit unten war – zeitlich kann ich es nicht mehr sagen – schaute ich zur Uhr.). Nahelie- gend ist derweil die Aussage des Beschuldigten, er habe die Spieler regelmässig zum Wechsel über die Türe aufgefordert, wenn sie nicht rechtzeitig unter der Trennwand hindurchgegangen waren, sondern z.B. noch etwas trinken wollten (EV Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 165 f.; siehe auch EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 180 [Ich wusste es, dass man so nicht unten durch durfte.] und Z. 216 f. [Wenn man einmal verschlafen hätte, unter der Wand die Seite zu wechseln, dann hätte man ja auch durch die Türe gehen können.]). Der im Zeitpunkt des Ereignisses immerhin 26 Jahre alte Beschwerdeführer han- delte entgegen der Anweisung des Beschuldigten; und dies eindeutig ohne Not. Der Beschuldigte durfte sich auf die Trennwand konzentrieren und musste sich nicht fortwährend nach dem Beschwerdeführer «umsehen», zumal dieser bekannt- lich nicht der einzige Sportler in den beiden Hallenteilen war. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer «wie al- 10 le anderen» (Beschwerde, Art. 5) die Trennwand noch unterquere, ist falsch. Ers- tens war die Trennwand im Unfallzeitpunkt bereits tief. Zweitens trifft es nicht zu bzw. ist es jedenfalls sicher nicht erwiesen, dass andere Sportler die Trennwand ebenfalls noch unterqueren wollten (EV E.________ vom 25. März 2019 Z. 110 f.: Ich hätte niemand anderen gesehen.; siehe dazu überdies die wenig stringenten Aussa- gen des Beschwerdeführers vom 28. April 2020, Z. 234 f. und Z. 407). Am Anfang der Trainingseinheit wurde auf die mit dem Absenken der Wand verbundene Ge- fahr aufmerksam gemacht (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 88 ff.). Während der Beschwerdeführer überdies behauptet, es sei jeweils «sehr hastig» (EV Be- schwerdeführer vom 26. März 2019, Z. 45) und der Druck zum Wechseln gross gewesen – der Beschuldigte habe jeweils «los, los, los» gesagt (EV Beschwerde- führer vom 28. April 2020, Z.353 ff.) –, verneinte der Zeuge dies (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 211 ff.). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der er- schwerten Kommunikation, da der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer ja in Englisch sprach und dieser in seiner Einvernahme nie behauptet hat, den Beschul- digten nicht verstanden zu haben. Der Beschwerdeführer war mit der Funktions- weise und den Gefahren der Trennwand vertraut. Er wusste, dass diese vollständig nach unten gefahren wird und somit Lebensgefahr besteht, wenn sich jemand unter der sich herabsenkenden Wand «hindurchquetschen» will. 7.2.5 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten – der Blick auf die Uhr – für die Verletzung des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal war. Das Beweisergebnis zeigte nämlich, dass der Beschuldigte den Fokus erst von der Trennwand abgewandt hat- te, als diese knapp über dem Boden gewesen war. Anders als der Beschwerdefüh- rer geltend macht, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon aus- gegangen werden, dass ein erwachsener Mensch bei dieser geringen Höhe noch versuchen könnte, unter der herabfahrenden Trennwand hindurch zu gelangen, zumal sachverhaltsmässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte unmittel- bar davor den Beschwerdeführer zu einem Wechsel über die Türe ersucht hatte. Dass der Beschwerdeführer überdies «bei einem solchen Hallenwechsel» (Be- schwerde, Art. 1) eingeklemmt worden wäre, trifft nicht zu und suggeriert, dass der Unfall im Zuge eines beliebigen Seitenwechsels erfolgt wäre. Indessen ist es so, dass der Beschwerdeführer (als Einziger) – kurz bevor die Trennwand unten ange- kommen war – «waghalsig» versuchte, unter dieser hindurch von einem Hallenbe- reich in den anderen zu gelangen (vgl. dazu auch EV Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 133 ff.: Wenn dann alle auf dem Feld waren, betätigte ich die Trennwand und liess sie runter. In meinen Augen war das genug Ankündigung. Ich fragte jeweils noch, ob alle parat seien und liess die Trennwand dann runter.). Dass die tonnenschwere Wand für den Beschwerdeführer eine grosse Gefahr dar- stellte, als er die Entscheidung traf, trotz des deutlich zu geringen Abstands zum Boden noch darunter hindurch zu gelangen, muss für diesen klar ersichtlich gewe- sen sein. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein erhöhtes Risiko einging und sich einer Gefährdung aussetzte, als er unter der sich senkenden Wand hindurch die Hallenseite wechseln wollte. Nicht unberück- sichtigt bleiben darf dabei die Tatsache, dass die Trennwand einen akustischen und visuellen Alarm verursacht, wenn sie in Bewegung ist. Die Bewegung der 11 Wand war für den 26-jährigen Beschwerdeführer folglich augenfällig erkennbar, zumal er den Vorgang bereits bei den vorangegangenen Spielfeldwechseln beob- achten konnte. Dass von der Trennwand eine grosse Gefahr ausgeht, insbesonde- re, wenn sie sich dem Boden nähert, bringt der Beschwerdeführer nun in seiner Rechtsschrift selber vor. Indem er trotzdem versuchte, unter der Wand hindurchzu- kommen, handelte er derart unvernünftig und absonderlich, dass der Beschuldigte schlicht nicht mit diesem Entschluss rechnen musste. Im Wissen um die Gefahr, die von der Trennwand ausging, sowie in Kenntnis der nur sehr kleinen Lücke zum Boden sowie der Tatsache, dass die Wand in Bewegung war, gefährdete der Be- schwerdeführer seine Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Integrität in eigen- verantwortlicher Art, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldig- ten auszuschliessen ist. Die Verhinderung eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder -gefährdung gehört freilich nicht zum Schutzzweck von Art. 125 StGB. Da eine Sorgfaltspflichtverletzung somit verneint werden muss, erübrigt sich eine Ausein- andersetzung mit den Fragen zur Vermeidbarkeit der Körperverletzung. Zum Wi- derruf gewisser anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2019 bei der Polizei getätigten Aussagen aufgrund angeblicher Missverständnisse und Fehlinterpretati- onen wird im Übrigen auf die Darlegungen des Beschuldigten verwiesen (Stellung- nahme, Z. 37 und 39). Es kann letzten Endes offengelassen werden, ob der Be- schwerdeführer im Spital ausgesagt hatte, der Beschuldigte könne nichts dafür, es sei ein blöder Unfall gewesen (EV Beschwerdeführer vom 26. März 2019, Z. 40 ff.). 7.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Würde der untersuchte Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resul- tierte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Beschuldigten. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim beantragten Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 grundsätzlich dem Berufungsführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er aber von der Kostentragung zu entbinden. Der Kanton Bern hat die Kosten an seiner Stelle vorläufig zu übernehmen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aber vom Kanton Bern zurückzufordern (Art. 136 Abs. 2 Bst. b und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Rechtsanwalt D.________ macht als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in seiner Kostennote vom 29. September 2020 ein volles Honorar von CHF 2'655.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die 9 Stunden Aufwand sind angemessen. Vom Kanton ausgerichtet wird eine amtliche Entschädigung zum Stundenansatz von CHF 200.00 (CHF 1'971.05 inkl. Auslagen und MWST). Zu be- achten ist ferner die Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat für den Beschuldigten keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Deshalb wird die – hier vom Kanton Bern zu tragende – Entschädigung praxisgemäss pauschal auf CHF 1’950.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft durch Rechtsanwalt D.________ wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 9.08 200.00 CHF 1’816.66 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 13.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’830.16 CHF 140.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’971.06 volles Honorar CHF 2’452.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 13.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’466.00 CHF 189.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’655.90 nachforderbarer Betrag CHF 684.84 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die Vertretung des Be- schwerdeführers mit CHF 1'971.05. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'971.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar von CHF 2'655.90, ausmachend CHF 685.85, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 1'950.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) 13 Bern, 2. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 14