Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs die angeordnete Zwangsmassnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen (vgl. zur Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit Vorstrafen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019, insb. E. 4.4). 6.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.