Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer offenbar auch nicht davor zurück zu schrecken, fremdes Eigentum zu beschädigen (vgl. Anzeigerapport vom 18. Juni 2020). Die vom Beschwerdeführer bereits nachweislich begangenen Delikte – namentlich die Brandstiftung und der Hausfriedensbruch – sind ausserdem ebenfalls solcher Art, dass sie potenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden könnten. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären.