3 Strafregisterauszug vom 16. Juni 2020). Es besteht daher bei ihm eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er in andere – vergangene oder zukünftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, welche mit seinem DNA-Profil aufgeklärt werden könnten. Daran ändert nichts, dass die vorgenannten Verurteilungen schon Jahre her sind. Der Beschwerdeführer scheint derzeit grosse Mühe zu haben, sich rechtskonform zu verhalten und nicht dauernd wegen strafrechtlichen Verfehlungen in Erscheinung zu treten.