Es ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens, über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu urteilen. Indessen reicht für die Erstellung eines DNA-Profils wie gesehen aus, dass gegen eine beschuldigte Person konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie weitere strafbare Handlungen von gewisser Schwere begangen haben könnte. Der Beschwerdeführer ist bereits (unter anderem) wegen Brandstiftung, Hausfriedensbruchs und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (vgl.