Dem Anfechtungsobjekt sowie den Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahl und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung besteht. Der Tatverdacht ist sowohl belegt als auch begründet und lässt sich durch die nicht substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, unschuldig bzw. noch nicht verurteilt zu sein, nicht entkräften. Es ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens, über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu urteilen.