Der Beschwerdeführer legte in den vergangenen Monaten mutmasslich bzw. allem Anschein nach ein – auch in strafrechtlicher Hinsicht – hochproblematisches Verhalten an den Tag. Dem Anfechtungsobjekt sowie den Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahl und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung besteht.