Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Der Beschwerdeführer legte in den vergangenen Monaten mutmasslich bzw. allem Anschein nach ein – auch in strafrechtlicher Hinsicht – hochproblematisches Verhalten an den Tag.