4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht bereit, DNA zu geben, solange er nicht verurteilt sei. Er lasse sich nicht auf gelogene Vermutungen ein. Er erhebe Einspruch gegen sämtliche Delikte, die er in den letzten 3-4 Monaten gemacht habe. Er wolle dies vor Gericht klären und schreibe dazu an einer Anklageschrift. 5. Die Staatsanwaltschaft kommt zusammengefasst zum Schluss, die angeordnete Zwangsmassnahme sei geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Die Zwangsmassnahme sei verhältnismässig.