3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Vorliegend liegen mehrere Anzeigen gegen den Beschuldigten vor u.a. wegen Beschimpfung, Widerhandlungen gegen das BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahls und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Zudem wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil des Gerichtskreises VII Konolfingen/Schlosswil vom 17.08.2006 u.a. wegen Brandstiftung und Vergehens gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, aufgeschoben zugunsten einer Massnahme.