Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) form- und – wovon auszugehen ist – fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.