Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 327 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Beschimpfung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2020 (BM 20 22459) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersu- chung wegen Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahls und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Am 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur Erstellung eines DNA-Profils. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel: Die Staatsanwaltschaft leitete am 11. August 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 14. August 2020) die undatierte Beschwerde des Beschwerdeführers (Eingang Staatsanwaltschaft: 20. Juli 2020) gegen die Ver- fügung vom 2. Juli 2020 an die Beschwerdekammer weiter. Gestützt auf diese Ein- gabe des Beschwerdeführers wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Stellungnahme vom 1. September 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich innert rund 14 Tagen seit der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) form- und – wovon aus- zugehen ist – fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Vorliegend liegen mehrere Anzeigen gegen den Beschuldigten vor u.a. wegen Beschimpfung, Wider- handlungen gegen das BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahls und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Zudem wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil des Gerichtskreises VII Ko- nolfingen/Schlosswil vom 17.08.2006 u.a. wegen Brandstiftung und Vergehens gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, aufgeschoben zugunsten einer Massnahme. Ge- stützt auf diese Umstände besteht eine mindestens leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schuldigte in andere - vergangene oder zukünftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könn- te, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht bereit, DNA zu geben, solange er nicht verurteilt sei. Er lasse sich nicht auf gelogene Vermutungen ein. Er erhebe Einspruch gegen sämtliche Delikte, die er in den letzten 3-4 Monaten gemacht ha- be. Er wolle dies vor Gericht klären und schreibe dazu an einer Anklageschrift. 5. Die Staatsanwaltschaft kommt zusammengefasst zum Schluss, die angeordnete Zwangsmassnahme sei geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Die Zwangsmassnahme sei verhältnismässig. 2 6. 6.1.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer- den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge- richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord- nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik- ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver- dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken- nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön- nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Der Beschwerdeführer legte in den vergangenen Monaten mutmasslich bzw. allem Anschein nach ein – auch in strafrechtlicher Hinsicht – hochproblematisches Verhalten an den Tag. Dem Anfechtungsobjekt sowie den Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Be- schwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Beschimpfung, Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahl und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung besteht. Der Tatver- dacht ist sowohl belegt als auch begründet und lässt sich durch die nicht substanti- ierte Behauptung des Beschwerdeführers, unschuldig bzw. noch nicht verurteilt zu sein, nicht entkräften. Es ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfah- rens, über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu urteilen. Indessen reicht für die Erstellung eines DNA-Profils wie gesehen aus, dass gegen eine beschuldigte Person konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie weitere strafbare Hand- lungen von gewisser Schwere begangen haben könnte. Der Beschwerdeführer ist bereits (unter anderem) wegen Brandstiftung, Hausfrie- densbruchs und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (vgl. 3 Strafregisterauszug vom 16. Juni 2020). Es besteht daher bei ihm eine leicht er- höhte Wahrscheinlichkeit, dass er in andere – vergangene oder zukünftige – Ver- brechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, welche mit seinem DNA-Profil auf- geklärt werden könnten. Daran ändert nichts, dass die vorgenannten Verurteilun- gen schon Jahre her sind. Der Beschwerdeführer scheint derzeit grosse Mühe zu haben, sich rechtskonform zu verhalten und nicht dauernd wegen strafrechtlichen Verfehlungen in Erscheinung zu treten. Insbesondere die aktenkundigen mutmass- lichen Delikte Diebstahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind keine Kavaliersdelikte. Es sind vielmehr Straftaten von gewisser Schwere. Zur Aufklärung solcher (künftiger oder begangener) Gesetzesverstösse sind DNA- Profile potenziell behilflich. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer offenbar auch nicht davor zurück zu schrecken, fremdes Eigentum zu beschädigen (vgl. Anzeige- rapport vom 18. Juni 2020). Die vom Beschwerdeführer bereits nachweislich begangenen Delikte – namentlich die Brandstiftung und der Hausfriedensbruch – sind ausserdem ebenfalls solcher Art, dass sie potenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden könnten. Folg- lich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mittel, um das öffent- liche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs die angeordnete Zwangsmassnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen (vgl. zur Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit Vorstra- fen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019, insb. E. 4.4). 6.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5