5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entrichtet (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.