Die finanziellen Schäden, welche die Beschwerdeführerin angeblich erlitten haben will, sind nur indirekte Auswirkungen des mutmasslichen Betrugs. Dieser Betrug ist nicht zu ihrem Nachteil, sondern – wenn, dann – zum Nachteil von E.________ respektive dessen Einzelfirma «F.________» oder eventuell zum Nachteil der Firma G.________ begangen worden. Daran vermag auch die beschwerdeführerische Behauptung nichts zu ändern, die Firma G.________ habe die Beschwerdeführerin betreiben wollen;