Ein Vermögensschaden ist mithin einzig bei der Einzelfirma F.________ bzw. bei E.________ (oder gegebenenfalls bei der Firma G.________) möglich. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin zu 40 % bei der Firma von E.________ angestellt ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwände in der Höhe von ca. CHF 4'000.00 für das Administrieren und Einholen von rechtlichen Informationen stellen keinen Schaden dar, der unmittelbar durch die potenzielle Straftat entstanden ist. Die finanziellen Schäden, welche die Beschwerdeführerin angeblich erlitten haben will, sind nur indirekte Auswirkungen des mutmasslichen Betrugs.