___ vergeben worden. Der Beschuldigten werde unterstellt, dass sie, um die Zuordnung zu verkomplizieren, als Bestellreferenz K.________ angegeben habe. Sie habe diese aber mit der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin vermischt und «F.________» vorangestellt; eine Kombination, die weder korrekt sei noch je so im Geschäftsalltag genutzt werde. Mit dem missbräuchlichen Konto seien am 4. Dezember 2019 Waren im Wert von CHF 501.70 bestellt worden. Am 4. Januar 2020 habe die Beschuldigte mit demselben Konto wiederum eine Bestellung getätigt, dieses Mal mit der Rechnungsadresse «L.________». Weder E.________