3 Rechten nicht verletzt worden. Sie behaupte nicht einmal, dass sie ein Opfer in einem Betrugsfall geworden sei. Im Übrigen würden die Vorwürfe des Betrugs gegen die Beschwerdeführerin in aller Form bestritten. Ferner habe sie keinen Anspruch auf Tilgung ihrer Aufwendungen, da diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem angeblichen Betrug stünden und somit nicht als Schaden zu qualifizieren seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihre Forderung in Höhe von CHF 4’000.00 nicht begründet bzw. belegt.