Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen. (Unmittelbar) Geschädigter ist somit derjenige, der durch den Betrug in seinem Vermögen geschädigt wird (vgl. MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 146 StGB). 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, die Argumentation der Staatsanwaltschaft beruhe auf der falschen Annahme, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit die administrativen Belange der Firma F.________ verwalte. Sie sei jedoch mit einem Pensum von 40 % bei dieser Firma angestellt. Nachdem E.________ seinen persönlichen Account bei der Firma G.______