Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.