Mit Stellungnahme vom 20. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 8. September 2020 was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdeführerin sei für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 500.00 zzgl. MwSt von 7,7% an Frau A.________ zu verurteilen.