Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 325 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Betrugs und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 4. August 2020 (EO 20 6811) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Betrugs und Drohung. Am 4. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezüglich des Vorwurfs des Betrugs nicht als Privatklägerin zugelassen werde. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 10. August 2020 Beschwerde und beantragte die Zulassung als Strafklägerin. Mit Stellungnahme vom 20. August 2020 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 8. September 2020 was folgt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdeführerin sei für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zur Be- zahlung einer Parteientschädigung von CHF 500.00 zzgl. MwSt von 7,7% an Frau A.________ zu verurteilen. An 18. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemer- kungen ein. Sie hielt sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung – die Nichtzulas- sung als Strafklägerin in Bezug auf den Betrugsvorwurf – unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: C.________ konstituierte sich im vorliegenden Verfahren gemäss dem Formular «Strafantrag – Pri- vatklage» vom 19.05.2020 sowohl bezüglich des Vorwurfes der Drohung als auch des Betrugs als Privatklägerin im Strafpunkt. […] Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist der Vorwurf des Betrugs sowie der Drohung. Hinsichtlich Drohung gilt C.________ zweifelsohne als Geschädigte und kann sich dementsprechend als Privatklägerin konstituieren. Beim Vorwurf des Betrugs geht es um die Frage, ob sich die Beschuldigte, indem sie mehrfach bei einem Onlinehändler Waren bestellt und als Rechnungsadresse «D.________» angab, strafbar gemacht hat. Geschütztes Rechtsgut beim Be- trug ist das Vermögen […]. (Unmittelbar) Geschädigter ist somit derjenige, der durch den Betrug in seinem Vermögen geschädigt wird. Vorliegend tätigt C.________ im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit die Administration von E.________ resp. dessen Einzelfirma «F.________». Bei allen Rech- nungen ist eindeutig E.________ bzw. dessen Firma als personeller Adressat der Rechnungen ge- nannt. Dass die Rechnungen an C.________ gingen, begründet sich durch ihre administrative Tätig- keit für E.________, in welcher sie auch dessen Finanzen verwaltet, wozu u.a. die Bezahlung von 2 Rechnungen gehört. Die Rechnungen wurden durch die Einzelfirma «F.________» resp. durch E.________ bezahlt oder hätten durch dessen Konto bezahlt werden sollen. Somit ist ein Vermö- gensschaden einzig bei E.________ bzw. dessen Einzelfirma möglich. Gemäss Handelsregisteraus- zug ist E.________ alleiniger Inhaber dieser Einzelunternehmung, womit nur er als unmittelbar Ge- schädigter im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt. Da sich nur als Privatkläger/in konstituieren kann, wer als Geschädigte/r im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO) und C.________ wie ausgeführt keinen Vermögensschaden erlitt, kann sie sich vorliegend hinsichtlich des Betrugsvorwur- fes nicht als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen. 4. 4.1 Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Per- son. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer al- so unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der ge- nannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen. (Unmittelbar) Geschädigter ist somit derjenige, der durch den Betrug in seinem Vermögen geschädigt wird (vgl. MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 146 StGB). 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, die Argumen- tation der Staatsanwaltschaft beruhe auf der falschen Annahme, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit die administrativen Belange der Firma F.________ verwal- te. Sie sei jedoch mit einem Pensum von 40 % bei dieser Firma angestellt. Nach- dem E.________ seinen persönlichen Account bei der Firma G.________ im De- zember 2019 wegen der missbräuchlichen Bestellungen der Beschuldigten habe löschen lassen, habe diese die Bestellungen auf die Firmenadresse der Beschwer- deführerin ausgelöst. Sie sei wegen ihrer selbständigen, treuhänderischen Tätigkeit auf einen einwandfreien Ruf angewiesen. Ihre Aufwände zum Administrieren und Einholen von rechtlichen Informationen würden sich auf ca. CHF 4'000.00 belau- fen, sodass sie einen Schaden erlitten habe. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, ein Vermögensschaden sei hier einzig bei der Einzelfirma F.________ bzw. E.________ möglich. 4.4 Die Beschuldigte lässt vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Arbeitnehmerin bei der Firma F.________. Das gegen die Beschuldigte laufende Strafverfahren wegen Betrugs laufe zwischen dieser und E.________. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Kontext als Angestellte nie einen Schaden erlitten. Somit sei sie in ihren 3 Rechten nicht verletzt worden. Sie behaupte nicht einmal, dass sie ein Opfer in ei- nem Betrugsfall geworden sei. Im Übrigen würden die Vorwürfe des Betrugs gegen die Beschwerdeführerin in aller Form bestritten. Ferner habe sie keinen Anspruch auf Tilgung ihrer Aufwendungen, da diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem angeblichen Betrug stünden und somit nicht als Schaden zu qualifizieren sei- en. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihre Forderung in Höhe von CHF 4’000.00 nicht begründet bzw. belegt. 4.5 In ihrer Eingabe vom 18. September 2020 ergänzt die Beschwerdeführerin, sie persönlich habe zuletzt am 25. April 2017 bei G.________ unter der Kundennum- mer Nr.________ etwas bestellt. E.________ habe seinen Account im Dezember 2019 löschen lassen (Kundennummer Nr.________ mit der Adresse F.________). Ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin oder von E.________ habe die Beschuldig- te einen neuen Account bei G.________ erstellt. Dabei sei die Kundennummer Nr.________ vergeben worden. Der Beschuldigten werde unterstellt, dass sie, um die Zuordnung zu verkomplizieren, als Bestellreferenz K.________ angegeben ha- be. Sie habe diese aber mit der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin ver- mischt und «F.________» vorangestellt; eine Kombination, die weder korrekt sei noch je so im Geschäftsalltag genutzt werde. Mit dem missbräuchlichen Konto sei- en am 4. Dezember 2019 Waren im Wert von CHF 501.70 bestellt worden. Am 4. Januar 2020 habe die Beschuldigte mit demselben Konto wiederum eine Bestel- lung getätigt, dieses Mal mit der Rechnungsadresse «L.________». Weder E.________ noch seine Firma oder die Beschuldigte hätten ihr Domizil an der Rechnungsadresse. Bis hierhin habe E.________ im Irrtum und/oder mit der Ab- sicht, Schaden abzuwenden, diese Rechnungen bezahlt. Am 25. März 2020 habe die Beschuldigte abermals mit dem missbräuchlichen Konto eine Bestellung über CHF 995.90 getätigt. Gleichzeitig habe sie die Bestellreferenz auf M.________ än- dern lassen, habe aber die Rechnungsadresse missbräuchlich gelassen. Diese Rechnung sei unbezahlt geblieben. Die Firma G.________ habe die Beschwerde- führerin deshalb betreiben wollen. Die Gegenpartei mache Anwaltskosten geltend und wolle diese der Beschwerde- führerin auferlegen. Umgekehrt wolle man deren Aufwände, welche sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit gehabt habe, nicht erstatten. Durch die Recherchen, Telefonate etc. habe sie Arbeitszeitverlust erlitten und somit Einkünfte verloren. Ausserdem könne in der Schweiz jedermann einen anderen betreiben, wovon die Firma G.________ trotz mangelnder Überprüfung des Bestellers regelmässig Ge- brauch mache. Die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsverpflichtung bei G.________ abwenden können. Dies jedoch nur mit erheblichem Aufwand. Hätte die Beschuldigte nie ein missbräuchliches Konto mit fremden Adressdaten erstellt und darauf Waren für mehrere hundert Franken bestellt, wäre der Beschwerdefüh- rerin kein Schaden entstanden. Es erstaune, dass der Aufwand eines Anwalts be- zahlt werden müsse, derjenige einer sich selber vertretenden Bürgerin offenbar nicht, obschon die Beschuldigte auf fremde Rechnung habe Ware beziehen wollen. Hätte die Beschuldigte die Adresse nicht missbraucht, wäre kein Geld verloren ge- gangen. 4 4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (vorne E. 3) sowie die Ausführungen der Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 4.4), welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Sie scheint nach wie vor zu verkennen, dass sie nicht die unmittelbar durch den eventuellen Betrug Geschädig- te ist. Sie ist nicht die durch den Tatbestand des Betrugs womöglich verletzte Per- son. Geschädigter bei einem Betrug ist einzig derjenige, dessen Vermögen durch die arglistige Täuschung und die daraus resultierende irrtumsbedingte Vermögens- verschiebung geschädigt wird. Hier tätigte die Beschuldigte die Bestellungen über das Kundenkonto von F.________. Auf den Rechnungen ist jeweils die Einzelfirma F.________ als Adressatin der Rechnungen genannt. Also hätten die Rechnungen durch die Einzelfirma F.________ bezahlt werden müssen bzw. sind (zumindest teilweise) bezahlt worden. Ein Vermögensschaden ist mithin einzig bei der Einzel- firma F.________ bzw. bei E.________ (oder gegebenenfalls bei der Firma G.________) möglich. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin zu 40 % bei der Firma von E.________ angestellt ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwände in der Höhe von ca. CHF 4'000.00 für das Administrieren und Einholen von rechtlichen Informatio- nen stellen keinen Schaden dar, der unmittelbar durch die potenzielle Straftat ent- standen ist. Die finanziellen Schäden, welche die Beschwerdeführerin angeblich er- litten haben will, sind nur indirekte Auswirkungen des mutmasslichen Betrugs. Die- ser Betrug ist nicht zu ihrem Nachteil, sondern – wenn, dann – zum Nachteil von E.________ respektive dessen Einzelfirma «F.________» oder eventuell zum Nachteil der Firma G.________ begangen worden. Daran vermag auch die be- schwerdeführerische Behauptung nichts zu ändern, die Firma G.________ habe die Beschwerdeführerin betreiben wollen; gemäss dem aktenkundigen E- Mailverkehr konnte diesbezüglich im Übrigen offenbar eine gütliche Lösung gefun- den werden (siehe E-Mail vom 9. Juni 2020: Wie vorhin telefonisch besprochen haben wir die gemahnte Rechnung auf dem Kundenkonto von F.________ storniert und neu direkt an Frau A.________ verrechnet, übereinstimmend mit der Lieferadresse der Artikel. Ich hoffe, diese Angele- genheit damit zu ihrer Zufriedenheit erledigt zu haben und stehe für allfällige Fragen gerne zur Verfü- gung.). Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht am laufenden Straf- verfahren betreffend Betrug als Strafklägerin beteiligen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Der Be- schuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (inkl. MWST) aus der Staatskas- se entrichtet (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 538.50 (inkl. MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6