Es handelt sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da dem Beschuldigten – welcher nicht anwaltlich vertreten ist – im Beschwerdeverfahren bloss ein marginaler Aufwand entstanden ist, wird auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).