dort ging es um einen Anlagebetrug. Ausserdem datiert der Entscheid vom April 2011, erging also wenige Monate nach dem Inkrafttreten der StPO, sodass er auch deswegen nicht mehr als einschlägig betrachtet werden kann. Die Rechtsprechung zu Art. 310 StPO hat sich weiterentwickelt. 4.5.7 Nach dem Gesagten liegt eindeutig weder ein Betrug noch eine andere Straftat – zu denken wäre etwa an eine Veruntreuung oder an eine ungetreue Geschäftsbesorgung – vor. Es handelt sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.).