am 3. Oktober 2019 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde. Zweitens kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung acht Seiten umfasst, eindeutig nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der überwiegende Teil der Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt und die einschlägigen Rechtsgrundlagen beschreibt. Drittens vermag die Beschwerdeführerin nichts aus dem Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft Nr. 470 11 8/VO2 vom 26. April 2011 zu ihren Gunsten abzuleiten. Die beiden Sachverhalte sind entgegen ihrer Darstellung nicht vergleichbar; dort ging es um einen Anlagebetrug.