11 niemals moniert, obwohl sie den Vertrag nicht mit dieser Firma, sondern mit dem Beschuldigten direkt abgeschlossen hatte. Das angerufene Zivilgericht wird sich mutmasslich vertieft mit diesen Aspekten auseinandersetzen müssen. 4.5.6 Abschliessend sei erstens der Hinweis angebracht, dass J.________ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3 und 21) am 3. Oktober 2019 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde.