Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte für die Sanierungsarbeiten eine Gesellschaft (I.________ GmbH) gegründet hatte, für dessen Strafbarkeit (wegen Betrugs) nicht relevant ist: Seit Beginn des Vertragsverhältnisses wurden sämtliche Rechnungen nicht etwa vom Beschuldigten selber, sondern im Namen seiner Firma «H.________» gestellt (vgl. Briefkopf der zahlreichen Rechnungen). Dies wurde von der Beschwerdeführerin