Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. August 2020 überhaupt nicht auseinander, weshalb sich vertiefte Ergänzungen zu den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erübrigen. Anzumerken ist einzig, dass es an einem Motivationszusammenhang auch dann fehlte, wenn – was eine reine Behauptung darstellt – der Beschuldigte tatsächlich J.________ fälschlicherweise beschuldigt hätte, ihm Akten gestohlen zu haben, sodass deswegen eine ordentliche Abrechnung nicht mehr möglich sei. Auch diese Anschuldigung (bzw. der Diebstahl) wäre erst nach den geleisteten Akontozahlungen erfolgt.