4.5.5 Neben dem Tatbestandsmerkmal der Arglist fehlt es auch an einem Motivationszusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung respektive dem Irrtum über die angefallenen und entschädigten Arbeitsstunden bzw. Materialkosten und sämtlichen geleisteten Abschlagszahlungen (siehe dazu bereits in der Einstellungsverfügung S. 7, 2., 4. und 5. Absatz). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. August 2020 überhaupt nicht auseinander, weshalb sich vertiefte Ergänzungen zu den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erübrigen.