Im Weiteren ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits Zahlungen geleistet hatte, bevor sie Verdacht am Verhalten des Beschuldigten geschöpft haben musste, nichts an der soeben gemachten Feststellung. Die Beschwerdeführerin räumt einerseits selber ein, dass die vom Beschuldigten geleiteten Bauarbeiten ein gutes Erscheinungsbild abgegeben hätten und der Baufortschritt feststellbar gewesen sei. Andererseits schätzt sie Zahlungen im Umfang von rund CHF 370'000.00 als gerechtfertigt ein.