_ vom 18. September 2019). Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Arglist aufgrund von Opfermitverantwortung zu verneinen ist, ist korrekt. Ein «hinterhältiges Lügengebäude» ist nicht erkennbar. Es kann sich auch daraus nicht ergeben, dass der Beschuldigte – behaupteterweise – ein «notorischer Betrüger» sei respektive bereits in anderer Sache strafrechtlich in Erscheinung getreten sein mag. Im Weiteren ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits Zahlungen geleistet hatte, bevor sie Verdacht am Verhalten des Beschuldigten geschöpft haben musste, nichts an der soeben gemachten Feststellung.