10 des Baufortschritts nicht intensiv auf eine Abrechnung gedrängt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Die Behauptungen sind ausserdem zur Tatsache widersprüchlich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin offenbar zeitgleich mit der Sanierung in E.________ in F.________ Renovierungs- und Ausbauarbeiten leitete, welche er selber als Grund nannte, an einem Besuch beim Beschuldigten verhindert zu sein (vgl. Beilage 8 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019).