Korrespondenz mit dem Beschuldigten oder aber anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 thematisiert worden. Im Verhinderungsfall hätte sich G.________ durch K.________ – welcher in der Nähe des fraglichen Hotels wohnhaft ist – vertreten lassen können und müssen. Des Weiteren erweisen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand ihres Geschäftsführers ohnehin als widersprüchlich, wenn sie in der Beschwerde an anderer Stelle geltend macht, G.________ und K.________ hätten sich laufend vom Fortschritt der Renovierungsmassnahmen vor Ort überzeugt und es sei aufgrund