Das Dokument ist augenfällig unvollständig. Der Nachweis, dass ihn seine Behinderung daran gehindert hätte, bei der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten ein minimales Mass an Vorsicht walten zu lassen, wird so nicht erbracht. Wäre der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (aufgrund seiner späteren Krebserkrankung) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich dieser Angelegenheit persönlich anzunehmen, wäre dies höchstwahrscheinlich bereits in der aktenkundigen E-Mail Korrespondenz mit dem Beschuldigten oder aber anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 thematisiert worden.