Nicht von Relevanz (und überdies nachgeschoben) sind die eingereichte Schwerbehindertenbescheinigung (Beschwerdebeilage 5) und die Ausführungen zur Krebserkrankung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Einerseits stammt die Bescheinigung aus dem Jahr 2015 und es ist nicht belegt, inwiefern sie heute noch Gültigkeit beansprucht. Andererseits geht aus ihr nicht hervor, an welchem Gebrechen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin leidet bzw. litt. Das Dokument ist augenfällig unvollständig.