Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Verfahrens wegen möglicher Schwarzarbeit sind offenkundig nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Es fehlt hier an einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. 4.5.4 Nicht von Relevanz (und überdies nachgeschoben) sind die eingereichte Schwerbehindertenbescheinigung (Beschwerdebeilage 5) und die Ausführungen zur Krebserkrankung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.