Indem sie dies – notabene selbst dann noch, als sie schon den Verdacht gehabt haben musste, dass der Beschuldigte ungerechtfertigte Geldbeträge verlangen könnte – unterliess, hat sie minimalste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Es handelt sich insoweit um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall, woran die erfolgten Anzeigen wegen Schwarzarbeit an die AMKBE beziehungsweise das Amt für Wirtschaft nichts zu ändern vermögen. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Verfahrens wegen möglicher Schwarzarbeit sind offenkundig nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens.